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Förderverein der Grundschule
am Dachsberg Premnitz e.V. Satzung
| Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.07.2014
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§1 Name , Sitz, Geschäftsjahr | 1. Der Verein trägt den Namen „ Förderverein der Grundschule am Dachsberg Premnitz“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Premnitz. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
| §2 Zweck und Ziel des Vereins | 1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung gem.§ 52 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Dies sind unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind. 2. Dazu zählen besonders: a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke b) Finanzierung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege c) Ausstattung des Computerbereiches d) Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitungan der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief) f) Außendarstellung der Schule g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften i) Unterstützung und Mitgestaltung von internationalen Schüleraustausch- und Besuchsprogrammen j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten k) Im Einzelfall können aucheinzelne Schüler/innen oder Gruppen Zuwendungen erhalten l) Organisation und Betrieb einer Cafeteria als Zweckbetrieb gem. §65 der AO m) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek n) Gestaltung des Außengeländes o) Anschaffung von Spielgeräten p) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland q) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
| § 3 Gemeinnützigkeit | 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durchMitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigungnach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – bedingungen.
| § 4 Mitgliedschaft | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personen- vereinigung werden, die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt. 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von Beitragszahlungen befreit sind. 4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der vom Mitglied schriftlich erklärt werden kann; b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung derjuristischen Person; c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden; d) durch Ausschluss. Wenn das Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand sein Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einen Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitglieder- versammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied. 5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
| § 5 Organe des Vereins | Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
| § 6 Die Mitgliederversammlung | 1. Oberstes Organ ist die alljährliche stattfindende Mitgliederversammlung. a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform( Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabeder Tagesordung eingeladen. b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitglieder- versammlung schriftlichbeim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt odermindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen. 2. Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheimerfolgen. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3 Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden. 3. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des neuen Vorstandes d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagen Ehrenmitglieder und Beisitzer/ innen f) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages g) die Beratung über die geplante Verwendungder Mittel h) die Entscheidung über eingereichte Anträge i) die Änderung der Satzung (Ausnahme §9, Abs.3) j) die Auflösung des Vereins 4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
| § 7 Der Vorstand | 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r c) Schatzmeister/ in d) Schriftführer/ in e) Beisitzer 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außer- gerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstands- beschlüsse gebunden ist. 3. Die einzelnen Mitglieder des Vostandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist 5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt Zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform ( Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 6. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/ innenergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und könnenzu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Beisitzer haben beratende Stimme.
| § 8 Kassenprüfer/ innen | 1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zuwählen sind. Die Kassenprüfer/ innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstandes sein. 2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
| § 9 Satzungsänderung | 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die diezuständige Registrierbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
| § 10 Auflösung | 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin Brandenburg e.V. zwecksVerwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbarfür die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
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